Empfangspflicht
Empfang grundsätzlich erforderlich. Ausstellung kann unter Übergangsregeln noch über sonstige Rechnungen erfolgen.
Kurz gesagt: Empfangen müssen Betriebe seit 2025 grundsätzlich können. Für das Ausstellen gelten Übergangsfristen – und nach deren Ablauf die Pflicht für betroffene Umsätze, soweit keine Ausnahme greift.
Für viele Reinigungsfirmen ist 2026 vor allem eine Übergangsphase: Empfang ist bereits Pflicht, die Ausstellung kann unter den Übergangsregeln noch über sonstige Rechnungen laufen – abhängig vom Einzelfall und Umsatz.
Für die Ausstellung gibt es Übergangsregelungen. Nach Auslaufen der jeweiligen Übergangsregelungen gilt die Pflicht für betroffene Umsätze zwischen inländischen Unternehmen, soweit keine Ausnahme greift.
Empfang grundsätzlich erforderlich. Ausstellung kann unter Übergangsregeln noch über sonstige Rechnungen erfolgen.
Bis 31.12.2026 können Rechnungsaussteller grundsätzlich weiterhin von den Übergangsregelungen Gebrauch machen.
Bei Vorjahresumsatz des Ausstellers bis 800.000 EUR verlängert sich die Übergangsregelung grundsätzlich bis zum Ablauf des Jahres 2027.
Nach Ende der einschlägigen Fristen: E-Rechnung bei betroffenen B2B-Umsätzen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
Eine E-Rechnung liegt in einem strukturierten elektronischen Format vor, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Maschinenlesbare Daten, die weiterverarbeitet werden können.
Ein einfaches PDF ist seit 01.01.2025 allein keine E-Rechnung im neuen Sinn, sondern eine sonstige Rechnung.
Für Reinigungsunternehmen bedeutet das: Empfangswege und Ausstellungsprozesse rechtzeitig prüfen.
Nicht jeder Umsatz fällt unter dieselbe Regel. Laut BMF bestehen unter anderem besondere Fälle und Ausnahmen.
Dieser Ratgeber bezieht sich vor allem auf Umsätze zwischen inländischen Unternehmen (B2B). Für öffentliche Auftraggeber (B2G) können zusätzliche oder andere E-Rechnungsvorgaben gelten – ohne dass hier eine Einzelfallberatung erfolgt.
Sicherstellen, dass E-Rechnungen (z. B. per E-Mail) entgegengenommen werden können.
Prüfen, wie Angebote und Rechnungen heute erstellt und archiviert werden.
Kunden- und Unternehmensdaten sauber pflegen.
E-Rechnungen revisions- und aufbewahrungsgerecht behandeln; Details mit der Steuerberatung klären.
Rechtzeitig vorbereiten, bevor die jeweilige Übergangsfrist endet.
Individuelle Fragen mit Steuerberatung oder qualifizierter Beratungsstelle klären.
ZUGFeRD verbindet ein PDF mit eingebetteten strukturierten Rechnungsdaten. Ob ein konkretes Profil und ein konkreter Beleg alle Anforderungen erfüllen, hängt vom Einzelfall ab – pauschale Garantien gibt es hier nicht.
CleanOrbit unterstützt die Erstellung von ZUGFeRD E-Rechnungen aus dem normalen Rechnungsprozess.
CleanOrbit hilft, Rechnungen und ZUGFeRD E-Rechnungen im laufenden Büroprozess zu erstellen – ohne denselben Beleg mehrfach zu erfassen.
Seit dem 01.01.2025 müssen inländische Unternehmen grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Für den Empfang genügt grundsätzlich ein E-Mail-Postfach.
Nein. Seit dem 01.01.2025 ist ein einfaches PDF allein keine E-Rechnung im neuen umsatzsteuerlichen Sinn. Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen.
Vom 01.01.2025 bis 31.12.2026 können Rechnungsaussteller grundsätzlich noch sonstige Rechnungen nutzen. Bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 EUR verlängert sich dies grundsätzlich bis zum Ablauf des Jahres 2027.
Kleinunternehmer sind von der Ausstellungspflicht nach den aktuellen Regeln ausgenommen, müssen aber E-Rechnungen empfangen können.
Ja. Ausnahmen bestehen unter anderem für Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR Bruttobetrag, bestimmte steuerfreie Umsätze, Fahrausweise und Leistungen von Kleinunternehmern.
Ja. Die hier beschriebenen Regeln betreffen vor allem Umsätze zwischen inländischen Unternehmen (B2B). Für öffentliche Auftraggeber (B2G) können gesonderte Vorgaben gelten.
CleanOrbit unterstützt ZUGFeRD E-Rechnungen direkt aus dem normalen Rechnungsprozess.
Nein. Nach Auslaufen der jeweiligen Übergangsregelungen gilt die Pflicht für betroffene Umsätze, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
Stand: August 2026
Hinweis: Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Bei Fragen zum konkreten Einzelfall sollten Sie sich an Ihre Steuerberatung oder eine entsprechend qualifizierte Beratungsstelle wenden.
Wie ZUGFeRD im Rechnungsprozess funktioniert – auf der Produktseite.